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§323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." (§323c Abs. 1 StGB)

 

Erklärung: 

  • Sie müssen helfen, insofern Ihr eigenes Leben geschützt ist. Dies ist praktisch fast immer möglich. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Thema Eigenschutz
  • Sie müssen helfen, insofern Sie andere wichtige Pflichten nicht verletzen. Dies würde zum Beispiel bedeuten, dass insofern Sie mit mehreren Kindern im Wasser sind und eines hiervon untergeht, Sie erst Sorge tragen müssen, dass die anderen Kindern sicher an Land sind
  • Sie können nicht schwimmen, dann brauchen Sie nicht ins Wasser springen, um dem Menschen zu helfen
  • Sie müssen bei einem Herzstillstand die Herz-Lungen-Wiederbelebung, bei einem Bewusstlosen die Seitenlage und bei einer Blutung versuchen diese stoppen
  • Sie sind verpflichtet den Notruf zu wählen

§19 FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung

"Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln." (§19 FeV)
 
Erklärung:
  • Sie müssen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis einen Kurs in Erster Hilfe absolvieren
  • Die Schulung muss 9 Unterrichtseinheiten UE = 6 Stunden 45 Minuten umfassen
  • Die Schulung muss bei einem zugelassenen Unternehmen absolviert werden 

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